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Palantir gegen die Republik: Das Urteil

Die Republik hat am 8.Dezember des letzten Jahres den Artikel «Wie hartnäckig Palantir die Schweiz umwarb» publiziert. Am 9.Dezember folgte ein Text mit dem Titel «Warum Palantir zum Risiko für die Schweiz wird». Palantir Technologies Switzerland GmbH, eine Tochter­firma von Palantir Technologies USA, hat daraufhin vor dem Zürcher Handels­gericht eine Gegen­darstellung eingeklagt.

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Der erste Artikel unserer zweiteiligen Recherche­serie enthielt 11 Passagen, bei denen Palantir behauptete, sie entsprächen nicht den Fakten, und für die es eine Gegen­darstellung forderte. Das Gericht hat alle diese 11 Forderungen zurückgewiesen. Im Urteil heisst es dazu: «Das Gegen­darstellungs­gesuch(...) ist vollumfänglich abzuweisen.»

Der zweite Artikel enthielt 12 Passagen, denen Palantir mangelnde Fakten­treue vorwarf und zu denen es eine Gegen­darstellungs­forderung stellt. Das Gericht hat 11 dieser Forderungen abgewiesen und eine als zulässig erkannt. Von insgesamt 23 Gegendarstellungs­forderungen hat das Gericht also nur einer einzigen stattgegeben.

Die Republik und das WAV-Recherche­kollektiv, mit dem dieses Recherche­projekt gemeinsam realisiert wurde, betrachten dieses Verdikt als eine klare Validierung ihrer Arbeit. Die Justiz hält die Standards des Schweizer Presse­rechts hoch. Sie stellt sich vor den unabhängigen Journalismus und die Pressefreiheit. Auch wenn diese vonseiten amerikanischer Tech-Konzerne unter Druck gerät.

In einer Stellungnahme, die an Redaktionen versandt wurde, schreibt Palantir: «Wir begrüssen, dass das Zürcher Handels­gericht unseren Anspruch auf Publikation einer Gegen­darstellung bestätigt hat. Es ist ein zentraler Bestandteil einer offenen Debatte in unserer Gesellschaft, dass bei wichtigen Themen beide Seiten gehört werden.» Dem ist zuzustimmen. Allerdings wäre es der «offenen Debatte» sicher zuträglich, wenn die Öffentlichkeit darüber informiert würde, welche Ansprüche auf Gegen­darstellung das Handels­gericht tatsächlich bestätigt hat.

Palantir hält zudem fest, dass das Gericht mehrere Gegen­darstellungs­forderungen nur deshalb zurück­gewiesen habe, weil es sich bei den betroffenen Passagen um Meinungs­aussagen und nicht um Fakten­behauptungen handle. Das ist zutreffend. Allerdings enthielt unsere gross angelegte Recherche zahlreiche Fakten, die zu einer kritischen Beurteilung des Tech-Konzerns einladen. Von diesen Fakten hat Palantir die aller­meisten gar nicht erst gegen­darzustellen versucht.

Und es gibt einen grundsätzlicheren Punkt: Ja, Palantir hat den Versuch gemacht, zahlreiche Werturteile und Meinungs­äusserungen, die unser Artikel enthielt und die als solche gemäss Auffassung des Gerichts auch klar zu erkennen waren, als Fakten­aussagen zu behandeln– und dadurch ungerecht­fertigterweise eine Gegen­darstellung zu erreichen. Das scheint zu zeigen, dass der Konzern von Meinungs­freiheit nicht zwingend eine allzu hohe Meinung hat. Und nicht davor zurückschreckt, mit dafür gar nicht vorgesehenen rechtlichen Mitteln gegen missliebige Meinungen vorzugehen.

Doch worum ging es in der Klage konkret? Die Republik hat entschieden, sämtliche Gerichts­dokumente publik zu machen. Sie dürfen sich aus unserer Sicht sehr gerne selber eine Meinung bilden. Da der Schriften­wechsel aber umfangreich ist, nennen wir hier ganz summarisch ein paar Beispiele:

Wir schrieben: «Palantir versuchte während sieben Jahren, die Schweizer Bundes­behörden mit einer grossen Verkaufs­kampagne als Kunden zu gewinnen. Dabei blitzte sie [die Firma] mindestens neunmal sofort ab.» Und: «Insgesamt reichten wir 59 BGÖ-Gesuche ein. Das Resultat waren Dutzende Treffer, die zeigten, wie hartnäckig Palantir über Jahre hinweg versucht hatte, bei Schweizer Behörden Fuss zu fassen.»

In seiner Gegendarstellung wollte Palantir festhalten, dass es sich «in Wirklichkeit(…) bei den meisten erwähnten Treffen jedoch um offene Gespräche ohne konkrete Vorschläge [handelte], sodass es nichts zu akzeptieren gab oder niemand ‹abgeblitzt›» sei.

Das Verdikt des Gerichts: Palantir wolle wertende Formulierungen gegen­darstellen, bestreite «jedoch nicht die zugrunde liegenden Tatsachen(…) namentlich, dass sie versucht haben, die Schweizer Bundes­behörden als Kunden zu gewinnen und es in sieben Jahren zu keiner Zusammen­arbeit kam». Zudem wolle Palantir weiter­führende Behauptungen publizieren oder die Interpretation des Wortes «Abblitzen» korrigieren, was nicht zulässig sei.

Die Gegendarstellung dieser Passage wurde verweigert.

Zum Bericht des Armeestabs verlangte Palantir folgende Gegen­darstellung: Im Artikel sei geschrieben, dieser Bericht rate «Alternativen in Betracht zu ziehen» und «auf Lösungen von Palantir [zu] verzichten». Das stimme nicht: «Dieser Bericht bezieht sich jedoch nicht auf ein konkretes Angebot von Palantir und enthält keine technische oder sicherheits­relevante Risiko­bewertung des Unternehmens. Palantir wurde während des Bericht­erstattungs­prozesses nicht einmal kontaktiert.»

Auch hier konnte das Gericht nicht überzeugt werden. Der Hauptgrund: Die im Artikel gemachte Zusammen­fassung des Armeeberichts– man solle auf Palantir-Lösungen verzichten und Alternativen prüfen– sei eine Schluss­folgerung aus dem Armee­bericht und nicht eine Tatsachen­behauptung, die man per Gegen­darstellung richtig­stellen könne. Die Fakten, auf die sich diese Zusammen­fassung stützt– der Armee­bericht ist sehr eindeutig–, würden von Palantir auch gar nicht infrage gestellt. Zum Argument, der Artikel vermittle den Eindruck, ein Angebot von Palantir sei abgelehnt worden, sagt das Gericht: Der Artikel mache deutlich, dass es um eine generelle Prüfung ging und nicht um ein konkretes Angebot.

Die Gegendarstellung dieser Passage wurde verweigert.

Gegendarstellungen forderte Palantir auch für Bezeichnungen, die missfielen. So wollte der Konzern nicht akzeptieren, dass seine Software als «tödliche Kriegswaffe» beschrieben wird. Für das Gericht ist das eine zulässige Interpretation, zu der die Republik mehrere Original­zitate von Palantir-Kaderpersonen als Beweismittel eingereicht hatte. Die Bezeichnung von Palantir-Software als «Überwachungs­technologie» hat dem Tech-Konzern ebenfalls missfallen. Hier handelt es sich nach Meinung des Gerichts jedoch um eine zulässige wertende Schluss­folgerung auf Basis der gar nicht bestrittenen Funktionen der Palantir-Produkte.

Die Gegendarstellung dieser Bezeichnungen wurde ebenfalls verweigert.

Gemäss dem Urteil des Gerichts ist Palantir, wie es in der Urteils­begründung heisst, zu 95 Prozent unterlegen, die Republik zu 5 Prozent. Wir betrachten dieses arithmetische Verhältnis als erdrückenden Sieg. Für das Gericht ist diese Beurteilung auch keine leere Formel, sondern es wendet sie auf die Gerichts­kosten an. Diese werden auf 9000 Franken veranschlagt, wovon Palantir 95 Prozent, also 8550 Franken, zu leisten hat, die Republik die verbleibenden 450 Franken. Die Partei­entschädigung für Anwalts- und sonstige Kosten wird auf 11’000 Franken angesetzt. Deshalb fliessen 9900 Franken von Palantir an die Republik.

Das Urteil könnte weiter­gezogen werden und ist deshalb noch nicht rechtskräftig.

_Jennifer Steiner und Balz Oertli sind Mitglieder des WAV-Recherchekollektivs._

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