Palantir gegen die Republik: Das Urteil
Die Republik hat am 8.Dezember des letzten Jahres den Artikel «Wie hartnäckig Palantir die Schweiz umwarb» publiziert. Am 9.Dezember folgte ein Text mit dem Titel «Warum Palantir zum Risiko für die Schweiz wird». Palantir Technologies Switzerland GmbH, eine Tochterfirma von Palantir Technologies USA, hat daraufhin vor dem Zürcher Handelsgericht eine Gegendarstellung eingeklagt.
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Der erste Artikel unserer zweiteiligen Rechercheserie enthielt 11 Passagen, bei denen Palantir behauptete, sie entsprächen nicht den Fakten, und für die es eine Gegendarstellung forderte. Das Gericht hat alle diese 11 Forderungen zurückgewiesen. Im Urteil heisst es dazu: «Das Gegendarstellungsgesuch(...) ist vollumfänglich abzuweisen.»
Der zweite Artikel enthielt 12 Passagen, denen Palantir mangelnde Faktentreue vorwarf und zu denen es eine Gegendarstellungsforderung stellt. Das Gericht hat 11 dieser Forderungen abgewiesen und eine als zulässig erkannt. Von insgesamt 23 Gegendarstellungsforderungen hat das Gericht also nur einer einzigen stattgegeben.
Die Republik und das WAV-Recherchekollektiv, mit dem dieses Rechercheprojekt gemeinsam realisiert wurde, betrachten dieses Verdikt als eine klare Validierung ihrer Arbeit. Die Justiz hält die Standards des Schweizer Presserechts hoch. Sie stellt sich vor den unabhängigen Journalismus und die Pressefreiheit. Auch wenn diese vonseiten amerikanischer Tech-Konzerne unter Druck gerät.
In einer Stellungnahme, die an Redaktionen versandt wurde, schreibt Palantir: «Wir begrüssen, dass das Zürcher Handelsgericht unseren Anspruch auf Publikation einer Gegendarstellung bestätigt hat. Es ist ein zentraler Bestandteil einer offenen Debatte in unserer Gesellschaft, dass bei wichtigen Themen beide Seiten gehört werden.» Dem ist zuzustimmen. Allerdings wäre es der «offenen Debatte» sicher zuträglich, wenn die Öffentlichkeit darüber informiert würde, welche Ansprüche auf Gegendarstellung das Handelsgericht tatsächlich bestätigt hat.
Palantir hält zudem fest, dass das Gericht mehrere Gegendarstellungsforderungen nur deshalb zurückgewiesen habe, weil es sich bei den betroffenen Passagen um Meinungsaussagen und nicht um Faktenbehauptungen handle. Das ist zutreffend. Allerdings enthielt unsere gross angelegte Recherche zahlreiche Fakten, die zu einer kritischen Beurteilung des Tech-Konzerns einladen. Von diesen Fakten hat Palantir die allermeisten gar nicht erst gegendarzustellen versucht.
Und es gibt einen grundsätzlicheren Punkt: Ja, Palantir hat den Versuch gemacht, zahlreiche Werturteile und Meinungsäusserungen, die unser Artikel enthielt und die als solche gemäss Auffassung des Gerichts auch klar zu erkennen waren, als Faktenaussagen zu behandeln– und dadurch ungerechtfertigterweise eine Gegendarstellung zu erreichen. Das scheint zu zeigen, dass der Konzern von Meinungsfreiheit nicht zwingend eine allzu hohe Meinung hat. Und nicht davor zurückschreckt, mit dafür gar nicht vorgesehenen rechtlichen Mitteln gegen missliebige Meinungen vorzugehen.
Doch worum ging es in der Klage konkret? Die Republik hat entschieden, sämtliche Gerichtsdokumente publik zu machen. Sie dürfen sich aus unserer Sicht sehr gerne selber eine Meinung bilden. Da der Schriftenwechsel aber umfangreich ist, nennen wir hier ganz summarisch ein paar Beispiele:
Wir schrieben: «Palantir versuchte während sieben Jahren, die Schweizer Bundesbehörden mit einer grossen Verkaufskampagne als Kunden zu gewinnen. Dabei blitzte sie [die Firma] mindestens neunmal sofort ab.» Und: «Insgesamt reichten wir 59 BGÖ-Gesuche ein. Das Resultat waren Dutzende Treffer, die zeigten, wie hartnäckig Palantir über Jahre hinweg versucht hatte, bei Schweizer Behörden Fuss zu fassen.»
In seiner Gegendarstellung wollte Palantir festhalten, dass es sich «in Wirklichkeit(…) bei den meisten erwähnten Treffen jedoch um offene Gespräche ohne konkrete Vorschläge [handelte], sodass es nichts zu akzeptieren gab oder niemand ‹abgeblitzt›» sei.
Das Verdikt des Gerichts: Palantir wolle wertende Formulierungen gegendarstellen, bestreite «jedoch nicht die zugrunde liegenden Tatsachen(…) namentlich, dass sie versucht haben, die Schweizer Bundesbehörden als Kunden zu gewinnen und es in sieben Jahren zu keiner Zusammenarbeit kam». Zudem wolle Palantir weiterführende Behauptungen publizieren oder die Interpretation des Wortes «Abblitzen» korrigieren, was nicht zulässig sei.
Die Gegendarstellung dieser Passage wurde verweigert.
Zum Bericht des Armeestabs verlangte Palantir folgende Gegendarstellung: Im Artikel sei geschrieben, dieser Bericht rate «Alternativen in Betracht zu ziehen» und «auf Lösungen von Palantir [zu] verzichten». Das stimme nicht: «Dieser Bericht bezieht sich jedoch nicht auf ein konkretes Angebot von Palantir und enthält keine technische oder sicherheitsrelevante Risikobewertung des Unternehmens. Palantir wurde während des Berichterstattungsprozesses nicht einmal kontaktiert.»
Auch hier konnte das Gericht nicht überzeugt werden. Der Hauptgrund: Die im Artikel gemachte Zusammenfassung des Armeeberichts– man solle auf Palantir-Lösungen verzichten und Alternativen prüfen– sei eine Schlussfolgerung aus dem Armeebericht und nicht eine Tatsachenbehauptung, die man per Gegendarstellung richtigstellen könne. Die Fakten, auf die sich diese Zusammenfassung stützt– der Armeebericht ist sehr eindeutig–, würden von Palantir auch gar nicht infrage gestellt. Zum Argument, der Artikel vermittle den Eindruck, ein Angebot von Palantir sei abgelehnt worden, sagt das Gericht: Der Artikel mache deutlich, dass es um eine generelle Prüfung ging und nicht um ein konkretes Angebot.
Die Gegendarstellung dieser Passage wurde verweigert.
Gegendarstellungen forderte Palantir auch für Bezeichnungen, die missfielen. So wollte der Konzern nicht akzeptieren, dass seine Software als «tödliche Kriegswaffe» beschrieben wird. Für das Gericht ist das eine zulässige Interpretation, zu der die Republik mehrere Originalzitate von Palantir-Kaderpersonen als Beweismittel eingereicht hatte. Die Bezeichnung von Palantir-Software als «Überwachungstechnologie» hat dem Tech-Konzern ebenfalls missfallen. Hier handelt es sich nach Meinung des Gerichts jedoch um eine zulässige wertende Schlussfolgerung auf Basis der gar nicht bestrittenen Funktionen der Palantir-Produkte.
Die Gegendarstellung dieser Bezeichnungen wurde ebenfalls verweigert.
Gemäss dem Urteil des Gerichts ist Palantir, wie es in der Urteilsbegründung heisst, zu 95 Prozent unterlegen, die Republik zu 5 Prozent. Wir betrachten dieses arithmetische Verhältnis als erdrückenden Sieg. Für das Gericht ist diese Beurteilung auch keine leere Formel, sondern es wendet sie auf die Gerichtskosten an. Diese werden auf 9000 Franken veranschlagt, wovon Palantir 95 Prozent, also 8550 Franken, zu leisten hat, die Republik die verbleibenden 450 Franken. Die Parteientschädigung für Anwalts- und sonstige Kosten wird auf 11’000 Franken angesetzt. Deshalb fliessen 9900 Franken von Palantir an die Republik.
Das Urteil könnte weitergezogen werden und ist deshalb noch nicht rechtskräftig.
_Jennifer Steiner und Balz Oertli sind Mitglieder des WAV-Recherchekollektivs._
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